Immobilie geerbt: Das Finanzamt bittet zur Kasse

Wer eine Immobilie geerbt hat, wird alsbald einen sogenannten Feststellungsbescheid seines zuständigen Finanzamtes erhalten, indem der Immobilienwert genannt und die zu zahlende Erbschaftssteuer gefordert wird. Meist sind die Postempfänger von der Forderung geschockt. Allerdings ist das vielfach unbegründet.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt die Immobilienbewertung nach Standardverfahren vornimmt. Es zieht dazu Durchschnittswerte der Gemeinde heran und nimmt Anpassungen mittels Zu- oder Abschlägen vor.

Sind Sie der Meinung, dass die Immobilienbewertung und damit der Steuersatz zu hoch sind, so lassen sie ein Verkehrswertgutachten von einem Experten erstellen und legen Sie fristgerecht Widerspruch ein. Ist nämlich der Verkehrswert niedriger als der durch das Finanzamt festgelegte Wert, ist das Finanzamt zu einer Anpassung ihrer Bewertung nach unten und zu Ihren Gunsten gezwungen!

Immobilien und Erbengemeinschaft: wie Sie Konflikte vermeiden

Sollten Sie per Erbschaft Miteigentümer einer Immobilie geworden sein, so bilden Sie nach § 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über die Immobilie entscheiden kann. Wollen Sie verkaufen, geht das nur unter Zustimmung der Miterben. Wollen Sie vermieten, so muss die Erbengemeinschaft das Objekt gemeinsam verwalten. Möchte ein Miterbe gerne selbst einziehen, so wollen die anderen ausgezahlt werden, was der künftige Bewohner möglicherweise finanziell nicht leisten kann oder will. Streit und Konflikte über das Vorgehen sind also nicht selten.

Grundsätzlich sollten Sie offen und ehrlich miteinander umgehen und vor allem keine Alleingänge unternehmen. Bedenken Sie, dass Sie in diesem Fall rechtlich gesehen zuletzt immer den Kürzeren ziehen werden und Konflikte somit nur noch mehr anheizen!

Gerade wenn es um den Verkauf des gemeinsamen Erbes geht, können Sie mit einem Kurz- oder Verkehrswertgutachten für Transparenz sorgen und können vielleicht so auch die Miterben davon überzeugen, warum ein Verkauf sinnvoll sein könnte. Oder vielleicht sehen Sie dann ja auch anhand der Fakten selbst ein, dass Ihre Miterben recht haben und die Immobilie nicht verkauft werden sollte.
Viele Gutachter bieten außerdem für diese Fälle eine Streitschlichtung an oder können diese vermitteln.

Grundbuchänderung: die wichtigsten Informationen

Im Grundbuch sind alle Grundstücke einer Gemeinde registriert. Alle Informationen über die Immobilie selbst, die verbundenen Rechte, Rechtsgeschäfte und Belastungen müssen dort eingetragen werden. Vor allem bei wesentlichen Änderungen am Grundstück, Umschreibungen des Eigentums oder auch einem Gläubigerwechsel (etwa beim Wechsel der Bank), müssen Eintragungen rechtlich verbindlich vorgenommen werden.

Beim Kauf einer Immobilie sollten Sie insbesondere auf die sogenannte II. Abteilung der Eintragung einen Blick werfen. Dort sind hochrelevante Informationen verzeichnet, die unter anderem auch Auswirkungen auf eine Finanzierung haben können! Erbbaurechte, Wohnrechte, Nacherbenvermerke, Sanierungsvermerke sowie Wegerechte und Vorverkaufsrechte sind dort festgeschrieben. Der Käufer verpflichtet sich dann zu dem, was dort eingetragen ist. Im Falle eines übersehenen Sanierungsvermerkes etwa kann das gravierende Folgen haben! Auch die III. Abteilung ist von Relevanz. Denn dort sind Grundpfandrechte eingetragen.

Grundbucheinträge können Sie bei berechtigtem Interesse beim Grundbuchamt beantragen.

Denkmalschutz: Immobilie kaufen und sanieren

Falls Sie ein denkmalgeschütztes Gebäude ins Auge gefasst haben und angesichts des meist erhöhten Kaufpreises nicht zuschlagen wollen, so können wir Sie beruhigen. Ein Kauf kann sich lohnen!

Bund und Ländern fördern nämlich Bauherren, die ein denkmalgeschütztes Objekt kaufen und sanieren. Der Kaufpreis fließt in die Sanierungsarbeiten, die staatlich durch zahlreiche Steuervorteile und Zuschüsse gefördert werden. So sind die Sanierungskosten etwa steuerlich absetzbar und die Immobilie kann in voller Höhe des Wertes für zwölf Monate abgeschrieben werden (Kapitalanleger-Abschreibung). Wird die sanierte Immobilie erst nach zehn Jahren weiterverkauft, so wird der Verkäufer vollumfänglich steuerbefreit.
Außerdem haben Sie mit einer denkmalgeschützten Immobilie eine relativ wertstabile Anlage. Sie ist gut und oft zu hohem Mietzins vermietbar, lassen sich rentabel beleihen und sind vor inflationären Einflüssen größtenteils geschützt.

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